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Coronahilfen
Im folgenden Formular können Sie unverbindlich vorab prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
ab 25 € Sofern Sie die Überbrückungshilfe II oder III beantragen wollen, müssen Sie sich eines Rechtsanwalts oder eines Steuerberaters bedienen. Für die November-/Dezemberhilfen gilt dies nur, sofern Sie nicht Soloselbstständiger sind, oder wenn Sie mehr als 5.000 EUR beantragen wollen. Unsere Kanzlei bietet die Bearbeitung der Anträge ab sofort (24.11.) für 50 EUR/h an, üblicherweise benötigt die Datenaufnahme etwa 30 Minuten Zeit. Sie sollten bitte Ihre Buchführungsunterlagen parat haben.
Überbrückungshilfe II Die Überbrückungshilfe II soll Umsatzschmälerungen in den Monaten April bis August 2020 unabhängig von der betroffenen Branche ausgleichen helfen, wenn zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest ein Beschäftigter eingestellt oder ein Gesellschafter im Haupterwerb tätig war. Die Umsatzeinbuße muss dafür über den gesamten Zeitraum insgesamt 30% betragen oder wenigstens in zwei Folgemonaten des Zeitraums 50% erreichen, jeweils bezogen auf die entsprechenden Vorjahresmonate. Dies können Sie nun selbst unverbindlich prüfen, indem Sie aus Ihrer Einnahmenüberschussrechnung, bzw. aus Ihrer BWA aus den Jahren 2019 mit 2020 jeweils die Erlöskonten (also bei SK03 insbesondere die Konten 8400 und 8340 und bei SK04 die Konten 4400 und 4340) ohne Umsatzsteuer und ohne Erlöse aus coronabedingten Anlageverkäufen vergleichen. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatzerzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht): Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Die soeben neue eingerichteten Coronahilfen für den aktuellen "Lockdown" übernehmen jeweils 75 % der Monatseinbußen im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2019 bzw. Dezember 2019. Bei Soloselbstständigen darf alternativ auch ein Monatsdurchschnitt aus dem Jahr 2019 als Vergleichsmaßstab gebildet werden, und bei Existenzgründern können stattdessen einfach die bisherigen Monate vergleichsweise herangezogen werden. Die Antragsfrist endet am 31.01.2021. Antragsberechtigt sind:
Überbrückungshilfe III Die neue Überbrückungshilfe III soll Umsatzschmälerungen in den Monaten September 2020 bis Juni 2021 unabhängig von der betroffenen Branche ausgleichen helfen, wenn zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest ein Beschäftigter eingestellt oder ein Gesellschafter/Solo-Selbstständiger/Freiberufler im Haupterwerb tätig war. Die Umsatzeinbuße muss dafür im jeweiligen Anspruchsmonat mindestens 30% im Vergleich zum gleichen Monat des Jahres 2019 oder zum Durchschnitt des Gesamtjahres 2019 betragen. Dies können Sie nun selbst unverbindlich prüfen, indem Sie aus Ihrer Einnahmenüberschussrechnung, bzw. aus Ihrer BWA aus den Jahren 2019 mit 2020 jeweils die Erlöskonten (also bei SK03 insbesondere die Konten 8400 und 8340 und bei SK04 die Konten 4400 und 4340) ohne Umsatzsteuer und ohne Erlöse aus coronabedingten Anlageverkäufen vergleichen. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht):
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